Der VS in ver.di begrüßt die EU-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Stellungnahme des VS

Der VS in ver.di begrüßt die EU-Richtlinie
zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Der VS begrüßt die Zustimmungen des Europaparlamentes und des Europarates zur Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt.

Die neue Regelung schafft dringend nötige Regeln in zahlreichen Bereichen. Dazu gehören Data-Mining, grenzüberschreitende Nutzung von Bildung und Lehre, Umgang mit Werken des Kulturellen Erbes, außerdem Urhebervertragsrecht, Open Access, Regelungen für Online-Enzyklopädien und wissenschaftliche Repositorien, Zugang für Blinde und Hörgeschädigte, Widerrufs­recht, Verlegerbeteiligung, Presseverleger-Leistungsschutzrecht, Verlagerung der Haftung vom User hin zur Inhalteplattform – und damit die Schließung des sogenannten »value gaps«.

Bei letzterem handelt es sich um die Vergütungslücke, die Werkschaffenden entsteht, wenn bestimmte große Inhalte-Vertreiber kreative Leistungen vermarkten, ohne sie bei den Urheberinnen/Urhebern zu lizenzieren und ohne sie zu vergüten. Vorrangig betroffen sind hiervon vor allem audiovisuelle Werke. Für Autorinnen und Autoren haben sich Vergütungslücken durch die unvergütete Benutzung ihrer Werke etwa bei GoogleBooks ergeben, oder durch die Verbreitung ihrer digitalisierten Hörbücher via YouTube ohne Lizenz und ohne Vergütung.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass beispielsweise Foren, Blogs, Clouddienste nicht umfasst sind, genauso wie Onlinemarktplätze (Amazon). Genauso wird sichergestellt, dass etwa Zitate, Meme, Parodien, Auszüge, schmückendes Beiwerk usw., weiterhin in geltender Rechtslage teilbar und verwendbar bleiben.

Hinzu kommt, dass die Kolleginnen und Kollegen in anderen europäischen Ländern deutlich von den für sie nun gehobenen Standards profitieren werden. Anders als in Deutschland ist in zahlreichen EU-Staaten zum Beispiel das Recht auf gerechte Vergütung nicht gesetzlich gewährleistet gewesen.

Zu Artikel 16 (ehemals 12)

Autorinnen und Autoren des VS begrüßen die Möglichkeit, ihre Buchverlage an den Einnahmen der VG Wort zu beteiligen. Dies ist innerhalb der Buchbranche nicht unumstritten; doch die auch in der Mitgliedschaft der VG Wort von großer Mehrheit getragene Zustimmung zu der Möglichkeit, die Verlegerbeteiligung erneut gesetzlich zu bestätigen, umfasst drei wesentliche Gründe:

1.    
Die VG Wort hat sich für Autorinnen und Autoren und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Vergangenheit bewährt. Der Verein wurde u.a. von Autorinnen und Autoren gemeinsam mit den Verlegerinnen und Verlegern gegründet, und wir führen ihn gemeinsam so, dass unsere Interessen und Rechte zu unserem Vorteil wahrgenommen werden. Eine VG Wort ohne Verleger wäre eine andere Verwertungsgesellschaft; sie würde sich mutmaßlich auflösen und neu gründen müssen. Folglich müsste sie viele Verträge mit Vergütungsschuldnern (z.B. Geräteindustrie, Bibliotheken) neu aushandeln. Als Verband und Gewerkschaft wissen wir, dass die Ergebnisse von Verhandlungen von der eigenen Stärke abhängen.
Wir sind davon überzeugt, dass eine von Verlagen und Urheberinnen/Urhebern gemeinsam getragene Verwertungsgesellschaft gegenüber Dritten deutlich verhandlungsmächtiger ist als eine, die ausschließlich Urheberinnen/Urheber vertritt. Wir gehen deshalb davon aus, dass Verhandlungen von Urheberinnen und Urhebern allein deutlich weniger Einnahmen für die VG Wort und damit für die Autorinnen und Autoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer generieren würden.

2.    
»Alles für die Urheberinnen/Urheber« klingt vielleicht zunächst gut, doch alles von 500 Euro ist deutlich weniger als z.B. 75 Prozent von 1.000 Euro. Gemeinsam mit ihren Verlagen sind Urheberinnen und Urheber verhandlungsstärker und können nach unserer festen Überzeugung deutlich höhere Einnahmen erzielen.
In Sachen Verwertungsgesellschaften sitzen wir mit den Verlagen, mit denen wir uns sonst weiterhin streiten müssen, wenn es um Buchverträge und Vergütung aus der Wahrnehmung von Erstrechten geht, in einem Boot – und es soll ein stabiles Boot sein, denn:

3.    
Verwertungsgesellschaften werden in Zukunft noch wichtiger. Gerade in Zeiten von Digitalisierung und Vernetzung werden die Nutzungsvorgänge immer kleinteiliger. Einzelne Urheberinnen und Urheber können ihre Rechte dadurch noch schwerer verwalten und überwachen. Wenn es sie noch nicht gäbe, müsste man Verwertungsgesellschaften jetzt erfinden. Die europäische Richtlinie trägt dem Rechnung und stärkt gezielt die Rolle der Verwertungsgesellschaften. Die Gerätehersteller, IT-Unternehmen und Inhalteplattformen haben indes ein Interesse an schwachen Verwertungsgesellschaften, denn jeder Euro, der nicht an andere geht, vergrößert ihren Profit.

FAQ: Artikel 16 (ehemals 12) und was ändert sich eigentlich noch für Autorinnen und Autoren?

Streitpunkt:
Verlegerbeteiligung legitim?

Die Verlegerbeteiligung in der VG Wort gibt es länger als das deutsche Urheberrechtsgesetz. Der Gesetzgeber hatte nie vor, sie in Frage zu stellen. Im Gegenteil: es wurde mehrfach national versucht, sie rechtlich abzusichern. Jetzt schafft der europäische Gesetzgeber die Möglichkeit, Beteiligungen wieder rechtssicher abzubilden. Die Richtlinie enthält keine Pflicht hierzu, sondern räumt den streng regulierten und unter staatlicher Aufsicht stehenden Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit ein, die Verlegerinnen und Verleger in den internen Regularien nach sorgfältig ausverhandelten Quoten an den Ausschüttungen für die von ihnen hergestellten und vertriebenen Werke zu beteiligen.

Streitpunkt:
Aber nimmt die Richtlinie
den Urheberinnen/Urhebern dann nicht was weg – sogar die Hälfte?
Zunächst muss man das Honorar für ein Werk, das man vom Verlag erhält, von den Ausschüttungen über die VG Wort trennen. Ersteres ist den Autoren und Autorinnen natürlich nach wie vor sicher und wird von der Richtlinie nicht berührt. Hier ist es an uns, mit besseren Verträgen und Verhandlungssicherheit zu mehr Vergütung zu kommen.
Die Richtlinie aber erlaubt es den Mitgliedern der VG Wort als Verein, eine regelmäßige Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen (aus u.a. Bibliothekstantiemen und Gerätehersteller-Abgaben) zu beschließen. Die konkrete Verteilung muss und kann satzungsautonom beschlossen werden. Der Verteilungsschlüssel von 50 Prozent galt ausschließlich für die Sparte Wissenschaft. Sämtliche anderen Schlüssel reichen von 70 bis 85 bis zu 100 Prozent für Autorinnen und Autoren. Die Verteilungsschlüssel sind hier zu finden:
https://www.vgwort.de/publikationen-dokumente/verteilungsplaene.html.

Streitpunkt:
Aber kann ich denn da überhaupt mitbestimmen?

Jeder Autor, jede Autorin, jeder Übersetzer und jede Übersetzerin kann kostenfrei Wahrnehmungsberechtigte bzw. -berechtigter werden und an den Ausschüttungen der VG Wort beteiligt werden. Für eine Aufnahme in die Mitgliedschaft und das damit verbundene Stimmrecht ist erforderlich, dass man über 3 Jahre insgesamt mindestens 1.200 Euro von der VG Wort erhalten hat. Jede und Jeder ist herzlich eingeladen, im Verein VG Wort mitzuarbeiten.

Streitpunkt:
Aber bisher kann man doch keine e-Books melden –
wie soll das mit der Plattform-Lizenzierung dann gehen?
Seit 2017 gibt es eine von Nina George ins Leben gerufene AG e-Book in der VG Wort, die für Digitalisate – von Selfpublisherinnen/-publisher bis Digital-Only-Autorinnen/-Autoren bei Verlagen – daran arbeitet, dass diese künftig für ihre elektronischen Publikationen vergütet werden können. In dieser AG werden die Themen e-Lending sowie Meldung von Hörbüchern bei der VG Wort erarbeitet. Dafür sind bestehende Gesetzestexte zu interpretieren, dafür sind Verträge mit z.B. Geräteherstellern neu zu verhandeln. Neben der Herausforderung Amazon sind zukünftig auch die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten potentielle Vergütungsschuldner und damit potentielle Vertragspartner.

Streitpunkt:
Nur die erfolgreichen Autorinnen und Autoren
bekommen durch die Richtlinie mehr als alle anderen und profitieren mehr von der VG Wort
Dieser Punkt geht am praktizierten Solidaritätssystem sowie am Erhebungssystem der VG Wort komplett vorbei. Jede Autorin / Jeder Autor, egal ob ausgeliehen oder nicht, erfolgreich oder nicht, erhält grundsätzlich exakt denselben Sockelbetrag für die von ihm gemeldeten Werke (Anthologien allerdings nur bei der Sonderausschüttung). Jede/Jeder erhält als Basis dasselbe aus der Bibliothekstantieme. Alles darüber hinaus wird per Stichproben und Hochrechnung erhoben und verteilt; aber grundsätzlich gilt das Solidaritätsprinzip: Egal ob du nur einmal ausgeliehen, gar nicht ausgeliehen, oder 500 Mal ausgeliehen wurdest: jeder erhält erstmal genau dasselbe. Das ist Gemeinschaftssinn, bei denen auch jene profitieren, deren Bücher weniger häufig von Bibliotheken angekauft und verliehen werden als Bestseller.
Wie die Zukunft bei Plattformerhebungen aussehen wird, ist variabel. Es könnte eine Pauschalerhebung ohne Einzelnachweis geben, der auch nach Solidaritätsprinzip ausgeschüttet würde. Es könnte ein titelgenaues Tracking geben, und dann würde jede Einzelnutzung so vergütet, als hätte man ein Buch verkauft. Es könnte auch ein Opt-Out-System geben. Wie und mit welchen Maßstäben die VG Wort arbeitet, das entscheiden die Mitglieder der VG Wort.

Streitpunkt:
Es sei vollkommen unklar,
ob und wie YouTube und Facebook
als Diensteanbieter
für das Teilen von Online-Inhalten bezahlen müssen.
Es ist jetzt klargestellt, dass sie Inhalte nutzen und deswegen deren Urheberinnen und Urhebern Vergütungen schulden. Dabei geht es um komplette, wirtschaftlich verwertbare, originäre Werke. Nicht Auszüge, nicht Probeseiten, nicht Klappentexte, nicht Zitate, weder Cover noch um in Videos zitierte Absätze. Komplette, wirtschaftlich verwertbare, originäre Werke tragen bereits, wie bei einem Digital Rights Management, Metadaten mit sich. Die bestehenden Techniken, die übrigens bestens geeignet sind, um Overblocking zu verhindern, können von den Verwertungsgesellschaften genutzt werden. Ihre Entwicklung, Pflege und Verbreitung liegen letztlich im gemeinsamen Interesse und Urheberinnen/Urheber, Verlagen und Verbraucherinnen/Verbraucher.

Streitpunkt:
Die Verbreitung eigener Texte wird erschwert.

Wie bereits heute kann und wird man allerorts angeben können, dass man selber Urheberin/Urheber eines Werkes ist. Die Richtlinie sieht ausdrücklich Beschwerdemechanismen und Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit vor. Bislang regeln die Plattformen das in ihren AGB nach Belieben.

Streitpunkt:
Aber Bücherblogs
und Rezensionsportale haben nur Nachteile!
Diese Plattformen, etwa wie Mojoreads, die bereits mit Lizenzen arbeiten, oder Gemeinschaftsportale wie Lovelybooks, BücherEule oder Literaturschock, sind in der Richtlinie nicht als jene Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gemeint, die sich der Verantwortung als Inhalteanbieter stellen müssen.

Fazit

Keinem professionellen Urheber, keiner professionellen Urheberin wird durch diese Richtlinie ein Nachteil entstehen. Im Gegenteil, endlich haben wir die Möglichkeit (auch wir Autorinnen/Autoren), die bisher unfreiwillige, digitale Nutzung unserer Werke vergüten zu lassen. Auf welche Weise das genau geschehen wird, wird jedes Land selbst im Gesetzgebungsverfahren bestimmen können.

Es wird europaweit ein Anspruch auf angemessene und verhältnismäßige Vergütung gewährleistet, durch Transparenzansprüche und Vertragsanpassung. Außerdem werden die Verbände und Gewerkschaften der Urheber und Urheberinnen gestärkt. Es wird eine klare Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten geben. Es ist richtig, dass diejenigen Marktteilnehmer, die am meisten Geld mit der Verwertung in Inhalten verdienen, in rechtliche und damit finanzielle Verantwortung genommen werden. Die Nutzung urheber- und nutzungsrechtlich geschützter Werke wird rechtssicher geregelt, sodass die Verantwortung nicht mehr bei Bürgerinnen und Bürgern liegt.

In den kommenden zwei Jahren werden die Richtliniengrundsätze von den Mitgliedstaaten in individuelles nationales Recht umgesetzt. Hier werden immer wieder Für- und Wider-Positionen ausgetauscht werden, Sachkenntnisse abgeglichen und auch so manche/mancher Politikerin/Politiker damit auf Wählerfang gehen, dass er oder sie die Vorteile der Richtlinie für Urheberinnen und Urheber verschweigt.
Der Bundesvorstand des VS freut sich darauf, an dieser Phase der Umsetzung mitzuwirken, ist dies doch eine seltene Gelegenheit, deutsches Recht für Urheberinnen/Urheber zu verbessern. Wir rufen Autorinnen und Autoren, Übersetzerinnen und Übersetzer auf, sich auch deswegen aktiv im VS zu engagieren und ihre Positionen und Sachkenntnisse dazu hörbar zu machen.

Bei der Umsetzung wird darauf zu achten sein, dass ein Missbrauch der Richtlinie für illegitime Überwachung von Inhalten oder zur Behinderung der freien Meinungsäußerung durch Plattformen, die sich so ihrer Lizenzpflicht entziehen wollen, Rechnung getragen wird.

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