Kein Kind soll allein am Rand stehen

Die Vorstellung, ein Kind könnte allein am Rand stehen, während alle anderen Kinder etwas zusammen machen, treibt mir sofort die Tränen in die Augen.

Diejenigen, die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach
§ 28 SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
§ 34 SGB XII ( Sozialhilfeberechtigte)
§ 3 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

für ihre Kinder in Anspruch nehmen könnten, sind oft weder darüber informiert, dass es solche Leistungen gibt, noch in der Lage, die entsprechenden Formulare auszufüllen.

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