Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Es gibt Formulierungen aus bestimmten Fachsprachen, die ich sehr liebe. Zu meinen juristischen Lieblingsslogans gehört die tolle Wendung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Klartext: Man möchte gern das zuletzt Nichtgeschehene ungeschehen gewertet wissen: ein Fristversäumnis entschuldigt…  🙂 🙂 🙂 Klick (Strafprozessordnung – für Genauwissenwoller)

Gern sprechen Juristen auch ihr Juristenlatein, das verstehen oft die anderen Beteiligten nicht, aber kürzer und treffender als in diesen wunderbaren so musikalisch klingenden Worten, lässt sich wohl unter den Fachleuten nicht miteinander reden. Und Zeit ist Geld.

prima facie  –
Erster Anschein. Bezeichnet eine Erleichterung der Beweisführung durch den Beweislastpflichtigen: wenn nach der Lebenserfahrung ein typischer Kausalverlauf vorliegt, kann der Beweis als erbracht angesehen werden. Eine vollständige Umkehr der Beweislast ist damit allerdings nicht verbunden, der Prozeßgegner kann den Anscheinsbeweis vielmehr durch den Vortrag von Tatsachen erschüttern, die den Schluß auf einen anderen Kausalverlauf zulassen. (Quelle – Zap-verlag)
Nun kann der Nichtjurist im Falle eines Falles sich natürlich eines dolmetschenden und auch sonst fürsorglichen Unterstützers aus der Branche bedienen.
Es gibt sogar Versicherungen, bei denen man für das eventuelle Eintreffens eines solchen Ausnahmezustandes das finanzielle Risiko der Inanspruchnahme eines derartigen Sprachgelehrten ausschließen kann, denn die Honorarkosten würde dann der Versicherungsgeber übernehmen. Hat man allerdings Pech, dann braucht man zur Durchsetzung der Forderung an die Versicherung auch einen Rechtsgelehrten.
Meine Rechtsschutzversicherung ist übrigens sehr großzügig, sie macht nie Schwierigkeiten und die Anwälte lieben sie. Es ist also besser, sich nicht mit mir anzulegen.
Viel häufiger als das Juristenlatein begegnet dem Bürger im Alltag das Beamtendeutsch. Und man kann sich zur Übersetzung nicht einmal einen Fachmann auf dem freien Markt mieten, denn es gibt solche Fachleute nicht.
Deshalb sollte man rechtzeitig üben. Ich empfehle deshalb unbedingt, sich mit den entsprechenden Vorschriften und den darin enthaltenen Formulierungen bekannt zu machen.
Eltern sollten zum Beispiel rechtzeitig die „Verfahrensweise der Klassenelternversammlung und des Schulelternbeirates gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5. SchulG zur Kenntnis nehmen. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 10. Mai 1997 (1546 A – Tgb.Nr. 1787/96)
Fundstelle: GAmtsbl. 1997, S. 419; ber. S. 713
Bezug: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 30. Oktober 1991 ( 944 A Tgb-Nr. 736, GAmtsbl. S 150) Quelle
Stellen Sie sich mal vor, Sie sitzen in einer Elternversammlung und kennen die Vorschriften gar nicht. Das wäre doch oberpeinlich!
Sie beherrschen das Beamtendeutsch perfekt? Wirklich? Testen Sie sich: KLICK
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2 Antworten zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  1. Klassenelternsprecher sagt:

    Hi Maja, die von Dir zitierte Vorschrift ist überholt. Anfang dieses Jahres wurde die Verwaltungsvorschrift über die Verfahrensweise bei Klassenelternversammlungen und Elternbeiratssitzungen neu verfasst. Aber wenn Du nur dumm in der Klassenelternversammlung rumsitzen willst, musst Du das alles nicht wissen. Wenn Du aber Klassen- oder gar Schulelternsprecher bist, wirst Du froh sein, dass Du eine Gebrauchsanweisung für Deinen Job bekommst 😉

  2. Maja Wiens sagt:

    Vielen Dank für den Hinweis! Allerdings sitze ich schon lange nicht mehr in Elternversammlungen :-). Und Großelternversammlungen sind eher unüblich. Ich wurde jedenfalls noch zu keiner eingeladen.
    Was die Gebrauchsanweisung betrifft, so ist es in jedem Fall gut, wenn eine Gebrauchsanweisung brauchbar ist.
    Gruß Maja

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